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Attribut: Semorg-foerderung-konkurrenzierungsregeln

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Parallelverkehr auf Strecken, die auch vom Öffentlichen Linienverkehr bedient werden, sind daher nicht zulässig, sofern in einem Zeitraum von 30 Minuten vor oder nach der gewünschten Fahrt auch eine Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel möglich wäre. Verläuft nur eine Teilstrecke parallel zum öffentlichen Linienverkehr, so ist grundsätzlich nur die Fahrt als Zubringer zu einem ÖV-Umsteigepunkt mit dem Mikro-ÖV zu absolvieren.  +
es darf keine Fahrt mit dem Bedarfsverkehr angeboten werden, wenn es eine zumutbare Verbindung mit dem öffentlichen Linienverkehr innerhalb einer halben Stunde vor oder nach dem gewünschten Fahrzeitpunkt gibt die Zumutbarkeitskriterien werden projektbezogen festgelegt Ausnahmen: * falls Fußweg zur oder von der ÖV-Haltestelle länger als 500 m: ** lediglich die Zu-/Abbringer-Fahrt zur oder von der mehr als 500 m von Start oder Ziel entfernten ÖV-Haltestelle ** zur Gänze bei kurzen Strecken (<7km) * Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen  +