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{{Förderung
|beschreibung=Das Land Steiermark hat 2017 eine Mikro-ÖV-Strategie beschlossen, die jährlich 1,5 Millionen Euro an Fördermitteln für die dauerhafte Förderung von Mikro-ÖV-Angeboten vorsieht. In Abhängigkeit von der Steuerkraftquote der Gemeinde werden 20-50% der Kosten eines Probebetriebs bzw. 10-40% der Betriebskosten im Dauerbetrieb gefördert.
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|beschreibung=Das Land Steiermark hat 2017 eine {{blank|[http://www.verkehr.steiermark.at/cms/dokumente/12559834_135144166/a7f29dbb/Mikro-%C3%96V-Strategie_8.1_Web.pdf Mikro-ÖV-Strategie]}} beschlossen, die jährlich 1,5 Millionen Euro an Fördermitteln für die dauerhafte Förderung von Mikro-ÖV-Angeboten vorsieht.
  
* {{blank|[http://www.verkehr.steiermark.at/cms/beitrag/12559834/135144166/ Informationen zur Mikro-ÖV-Strategie]}}
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Entsprechend der {{blank|[https://www.verkehr.steiermark.at/cms/dokumente/12559834_135144166/a51c5a65/M%C3%96V%20Rili%20August%202021.pdf Förderungsrichtlinie]}} gibt es in den ersten beiden Betriebsjahren („Probebetrieb“) erhöhte Fördersätze. Dadurch werden einmalige Initialisierungskosten, die nicht separat geltend gemacht werden können, zumindest teilweise abgegolten.
* {{blank|[http://www.verkehr.steiermark.at/cms/dokumente/12559834_135144166/a7f29dbb/Mikro-%C3%96V-Strategie_8.1_Web.pdf Mikro-ÖV-Strategie]}} (PDF, Link zum Originaldokument auf verkehr.steiermark.at)
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|voraussetzungen=* Pro Gemeindegebiet kann ein Mikro-ÖV Projekt gefördert werden
* {{blank|[http://www.verkehr.steiermark.at/cms/dokumente/12559834_135144166/d69e40b2/F%C3%B6rderrichtlinie.pdf Förderrichtlinie]}} (PDF, Link zum Originaldokument auf verkehr.steiermark.at)
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* Gänzlich gratis angebotene Systeme erhalten keine Förderung
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* Betriebszeit: mind. 3 Tage/Woche, mind. 9 h/Woche
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* Bedienungsform: kein Linienverkehr, kein Flächenbetrieb von Tür zu Tür
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* laufende Aufzeichnung betriebsrelevanter Daten und Evaluierung
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|konkurrenzierungsregeln=es darf keine Fahrt mit dem Bedarfsverkehr angeboten werden, wenn es eine zumutbare Verbindung mit dem öffentlichen Linienverkehr innerhalb einer halben Stunde vor oder nach dem gewünschten Fahrzeitpunkt gibt
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die Zumutbarkeitskriterien werden projektbezogen festgelegt
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Ausnahmen:
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* falls Fußweg zur oder von der ÖV-Haltestelle länger als 500 m:
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** lediglich die Zu-/Abbringer-Fahrt zur oder von der mehr als 500 m von Start oder Ziel entfernten ÖV-Haltestelle
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** zur Gänze bei kurzen Strecken (<7km)  
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* Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen
 
|webseite=http://www.verkehr.steiermark.at/cms/beitrag/12559834/135144166/
 
|webseite=http://www.verkehr.steiermark.at/cms/beitrag/12559834/135144166/
|bundesland=Handbuch:Land Steiermark
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|foerderhoehe=20-50% der förderfähigen Kosten eines Probebetriebs bzw. 10-40% der förderfähigen Betriebskosten im Dauerbetrieb (abhängig von der Steuerkraftquote der Gemeinde); der Fördersatz erhöht sich um 5% bei Einsatz eines E-Fahrzeugs
|modell=Handbuch:Freiwilligensystem; Handbuch:Kommunaler Eigenbetrieb; Handbuch:direkte Beauftragung; Handbuch:Rufbus; Handbuch:Systemanbieter
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|bundesland=Verwaltung:Land Steiermark
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|bundesfoerderung=Nein
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|modell=Handbuch:Beauftragung eines Systemanbieters; Handbuch:Beauftragung eines Transportunternehmens; Handbuch:Freiwilligensystem; Handbuch:Kommunaler Eigenbetrieb
 
}}
 
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Aktuelle Version vom 31. Juli 2023, 14:39 Uhr

FöRDERUNG
Mikro-ÖV-Förderung des Landes Steiermark
Beschreibung

Das Land Steiermark hat 2017 eine Mikro-ÖV-Strategie beschlossen, die jährlich 1,5 Millionen Euro an Fördermitteln für die dauerhafte Förderung von Mikro-ÖV-Angeboten vorsieht.

Entsprechend der Förderungsrichtlinie gibt es in den ersten beiden Betriebsjahren („Probebetrieb“) erhöhte Fördersätze. Dadurch werden einmalige Initialisierungskosten, die nicht separat geltend gemacht werden können, zumindest teilweise abgegolten.

Voraussetzungen
  • Pro Gemeindegebiet kann ein Mikro-ÖV Projekt gefördert werden
  • Gänzlich gratis angebotene Systeme erhalten keine Förderung
  • Betriebszeit: mind. 3 Tage/Woche, mind. 9 h/Woche
  • Bedienungsform: kein Linienverkehr, kein Flächenbetrieb von Tür zu Tür
  • laufende Aufzeichnung betriebsrelevanter Daten und Evaluierung
Konkurrenzierungsregeln

es darf keine Fahrt mit dem Bedarfsverkehr angeboten werden, wenn es eine zumutbare Verbindung mit dem öffentlichen Linienverkehr innerhalb einer halben Stunde vor oder nach dem gewünschten Fahrzeitpunkt gibt

die Zumutbarkeitskriterien werden projektbezogen festgelegt

Ausnahmen:

  • falls Fußweg zur oder von der ÖV-Haltestelle länger als 500 m:
    • lediglich die Zu-/Abbringer-Fahrt zur oder von der mehr als 500 m von Start oder Ziel entfernten ÖV-Haltestelle
    • zur Gänze bei kurzen Strecken (<7km)
  • Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen
Förderhöhe

20-50% der förderfähigen Kosten eines Probebetriebs bzw. 10-40% der förderfähigen Betriebskosten im Dauerbetrieb (abhängig von der Steuerkraftquote der Gemeinde); der Fördersatz erhöht sich um 5% bei Einsatz eines E-Fahrzeugs

Bundesländer