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Auf bedarfsverkehr.at findet sich eine <span title="auf bedarfsverkehr.at ansehen" data-toggle="tooltip" class="bedarfsverkehr-at-link blank">[[Liste von Planungsbüros]]</span> mit Erfahrung im Bereich Bedarfsverkehr. Die folgenden rechtlichen Grundlagen sind bei der Vergabe zu berücksichtigen: * Die [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02007R1370-20171224 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007] („PSO-Verordnung“) regelt die Vergabe und Finanzierung von im öffentlichen Interesse liegenden Personenverkehrsleistungen, die auf Basis der am Markt erzielbaren Erlöse von Verkehrsunternehmen nicht erbracht werden, durch die dafür zuständigen Behörden. * Das [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010295 Bundesvergabegesetz] ist das maßgebliche Gesetz auf nationaler Ebene.  +
B
Im Austausch mit <span class="blank" data-toggle="tooltip" title="in neuem Fenster öffnen">[https://www.bizeps.or.at/bizeps/ BIZEPS]</span>, einem Verein, der eine Beratungsstelle für behinderte Menschen und deren Angehörige in Wien betreibt, haben wir einige hilfreiche Informationen gesammelt, die bereitgestellt werden sollten.  +
Dabei sind noch viele verschiedene Varianten möglich und üblich. Zur Verwirrung trägt bei, dass sich bisher keine einheitlichen Bezeichnungen etabliert haben und teilweise die gleichen Begriffe zur Bezeichnung unterschiedlicher Bedienungsformen verwendet werden. Außerdem ist die Förderung in einzelnen Bundesländern an eine entsprechende Bedienform geknüpft. Siehe dazu die Förderrahmenbedingungen in deinem [[Handbuch:Bundesland_festlegen|Bundesland]]. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen siehe auch [[Handbuch:Rechtliches|Rechtliches]]<span data-toggle="modal" data-target="#rechtliches" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Rechtliches"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Rechtliches|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span>.  +
Grundsätzlich gilt, dass ein Bedarfsverkehr, der als Alternative zur Nutzung eines Privatfahrzeugs wahrgenommen werden soll, möglichst umfassende Betriebszeiten haben soll. Da eine Ausweitung der Betriebszeiten mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, ist immer abzuwägen, ob der damit verbundene Zusatznutzen groß genug ist. Für Angebote, die jedoch in erster Linie darauf ausgerichtet sind, die Grundversorgung mit Mobilität sicherzustellen, sind eingeschränktere Betriebszeiten in der Regel ausreichend. Die Betriebszeiten gehören zu jenen Parametern eines Angebots, die laufend evaluiert und angepasst werden sollten (siehe [[Handbuch:Evaluierung|Evaluierung]]<span data-toggle="modal" data-target="#evaluierung" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Evaluierung"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Evaluierung|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span>).  +
E
Eine Messung der Effizienz spielt vor allem dann eine Rolle, wenn mit einem Bedarfsverkehr auch ökologische Ziele verfolgt werden. Die Kennzahlen können auch dazu herangezogen werden, die Wirkung von [[Handbuch:Marketing|Marketing-Maßnahmen]]<span data-toggle="modal" data-target="#marketing" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Marketing"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Marketing|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span> zu messen.  +
I
Bedarfsverkehr soll '''keine Konkurrenz''' zum bestehenden öffentlichen Verkehr sein, sondern diesen optimal ergänzen. Einen entscheidenden Beitrag zur Emissionsreduktion leisten Bedarfsverkehre dort, wo sie als Zubringer zum höherrangigen Linienverkehr funktionieren und eine Verlagerung längerer Wege auf nachhaltigere Mobilitätsformen durch sie ermöglicht wird. Um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Konkurrenzierung kommt, enthalten die meisten Förderrichtlinien der Bundesländer diesbezügliche Auflagen. Es darf nur dann eine Fahrt mit dem Bedarfsverkehr angeboten werden, wenn zur gleichen Zeit keine zumutbare öffentliche Verbindung zur Verfügung steht. Die Kriterien der Zumutbarkeit bzw. der maximalen zeitlichen Abweichung werden dabei in den Bundesländern unterschiedlich streng ausgelegt. Wird Software zur [[Handbuch:Disposition|Disposition]]<span data-toggle="modal" data-target="#disposition" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Disposition"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Disposition|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span> verwendet, kann automatisiert überprüft werden, ob eine öffentliche Alternative verfügbar ist und Nutzer*innen gegebenenfalls darauf verwiesen werden.  +
M
Je nach [[Handbuch:Zielsetzungen|Zielsetzungen]]<span data-toggle="modal" data-target="#zielsetzungen" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Zielsetzungen"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Zielsetzungen|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span> des Bedarfsverkehres muss dieser auch dementsprechend beworben werden. Besonders wenn Bedarfsverkehr zur Mobilitätswende beitragen soll, ist eine professionelle Kommunikation entscheidend, damit sich auch Menschen angesprochen fühlen, die nicht von dem Angebot abhängig sind. Soll der Bedarfsverkehr bestimmte Zielgruppen ansprechen, so muss sich das Marketing auch an diese Zielgruppen richten und es müssen die entsprechenden Kanäle gewählt werden. Während die Bewerbung eines Senior*innentaxis eher über das Amtsblatt passiert, ist es bei einem Jugendtaxi zielführender, dies über soziale Medien zu bewerben. Die Wirksamkeit von Marketingmaßnahmen kann durch die Erhebung von Kennzahlen gemessen werden (siehe [[Handbuch:Evaluierung|Evaluierung]]<span data-toggle="modal" data-target="#evaluierung" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Evaluierung"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Evaluierung|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span>).  +
R
Die rechtlichen Regelungen hinsichtlich Bedarfsverkehr spiegeln die gängige Praxis und die aktuellsten Entwicklungen nur unzureichend wider, die Schaffung „klarer und stabiler Rahmenbedingungen“ gehört deshalb auch zu den Vorhaben im <span class="blank" data-toggle="tooltip" title="in neuem Fenster öffnen">[https://www.dievolkspartei.at/Download/Regierungsprogramm_2020.pdf Regierungsprogramm 2020-2024]</span>. Bezüglich der Bedienungsformen finden sich folgende Definitionen für Rufbusse und Anrufsammeltaxi im <span class="blank" data-toggle="tooltip" title="in neuem Fenster öffnen">[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000098 Kraftfahrliniengesetz]</span> (KflG): * §38 Abs 3 Lit 1: „'''Rufbusse''' [sind] innerstaatliche Kraftfahrlinienverkehre, die ** a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder ** b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;“ * §38 Abs 3 Lit 2: „'''Anrufsammeltaxis''' [sind] Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“ Anrufsammeltaxis unterliegen daher ebenso wie Taxis dem <span class="blank" data-toggle="tooltip" title="in neuem Fenster öffnen">[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007795 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz]</span> (GelverkG). Für letztere gelten außerdem die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Betriebsordnungen für das Taxigewerbe. Einen guten Überblick zu den rechtlichen Regularien bietet außerdem die Publikation: <span class="blank" data-toggle="tooltip" title="in neuem Fenster öffnen">[https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&cqlMode=true&query=idn%3D1294343076 Rechtliche Umsetzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestellung von Mikro-ÖV.]</span> (Autengruber & Kahl, 2023)  
S
Besonders bei Projekten mit ökologischer [[Handbuch:Zielsetzungen|Zielsetzung]]<span data-toggle="modal" data-target="#zielsetzungen" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Zielsetzungen"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Zielsetzungen|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span>, wo es darum geht, die Abhängigkeit vom Privatfahrzeug zu verringern, ist eine hohe Qualität und damit Attraktivität des Angebots von entscheidender Bedeutung.  +
T
Für diejenigen, für die der Bedarfsverkehr die Mobilitätsgrundbedürfnisse absichert, darf der Preis keine Hürde sein. Um die Nutzer*innengruppe zu erweitern und möglichst viele Fahrten vom privaten PKW auf den öffentlichen Verkehr zu verlagern, muss der Fahrtpreis des Bedarfsverkehr mit dem Auto, dass direkt vor der Tür steht, konkurrieren können. Zum Beitrag der Fahrgeldeinnahmen zur Finanzierung von Angeboten siehe auch [[Handbuch:Betriebskosten|Betriebskosten]]<span data-toggle="modal" data-target="#kosten" class="d-print-none"><span class="ml-1 icon-link-frage" data-toggle="tooltip" title="Infos zum Thema Betriebskosten"></span></span><span class="d-print-inline d-none">[[Handbuch:Betriebskosten|<span class="ml-1 icon-link-frage"></span>]]</span>.  +